Archiv für die Kategorie ‘Jura’

Zulässige Werbung?

Eine große deutsche Eletrogeräteeinzelhandelsmarktkette macht eine Werbeaktion, bei der man beim Kauf von bestimmten Artikeln 100 Euro zurückbekommt, für jedes Tor, dass die deutsche Fußballnationalmanschaft in einem eventuellen Finale (ohne Elfmeterschießen) schießt. Darüber berichtet die TAZ. Ich bin selbstverständlich kein Experte im Wettbewerbsrecht, aber die Stellungnahme des Bundesverbands der Verbraucherzentralen verwundert mich dann schon:

„Grundsätzlich ist das eine zulässige Werbung“, sagt Kerstin Hoppe vom Bundesverband der Verbraucherzentralen, „es sei denn, es gibt Beschwerden von Verbrauchern.“

Eine grundsätzlich zulässige Werbung wird also dadurch anzulässig, dass sich ein Verbraucher beschwert? Oder was verstehe ich da nicht?

Hessische Studiengebühren vor dem BVerfG?

Spiegel-Online (absichtlich kein Link, s.u.) berichtet über eine angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des hessischen Staatsgerichtshof über die Studiengebühren. Bevor ich mich über den Rest des Artikels auslasse, zitiere ich hier mal den interessanten Absatz:

Als Modellfall soll ein BverfG[sic]-Urteil aus dem Jahr 1957 dienen. Damals hatte das höchste deutsche Gericht ein Urteil des Staatsgerichtshofes Bremen zwar nicht kassiert, allerdings in der Begründung festgestellt: Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten können grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden, wenn sie die Rechte von Bürgern verletzen.

Tatsächlich hat das BVerfG in einem Beschluss vom 14. Mai 1957 (BVerfGE 6, 445 [447]) ausgeführt:

Nach § 90 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht einlegen mit der Behauptung, in einem der in § 90 genannten Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt zu sein. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Verfassungsgerichte der Lander. Ihre Entscheidungen können demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.

In einem weiteren Beschluss vom 3. Oktober 1961 (BVerfGE 13, 132 [140]) wurde dies bestätigt, und die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshos zugelassen:

Denn zur „öffentlichen Gewalt“ im Sinn von § 90 BVerfGG gehören auch die Verfassungsgerichte der Länder, deren Entscheidungen demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden können (BVerfGE 6, 445 [447]).

Allerdings sind die Hürden für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Landesverfassunsgerichten sehr hoch. In einer Entscheidung vom 24. März 1982 (BVerfGE 60, 175 [208]) führt das BVerfG aus:

Der Staatsgerichtshof hat die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß der Landesregierung damit begründet, daß der dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zugrunde liegende Gesetzentwurf den Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen nicht entspricht. Diese dem Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht vorbehaltene Feststellung prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach. Es ist keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die befugt wäre, deren Urteile in vollem Umfang zu überprüfen (BVerfGE 6, 445 [449])

Es würde also wohl sehr schwierig werden, das Urteil des Staatsgerichtshofs anzugreifen, man müsste den Richtern wohl schon Wilkür vorwerfen. (Was allerdings die unterlegenen Richter fast getan haben.) Ich hoffe mal, dass das von den Vertretern der Bürger-“Verfassungsklage“ getan wird, und im Zweifel ein Student, der die Gebühren bezahlen musste, Verfassungsbeschwerde erhebt. Von SPD und Grünen, die ja auch gegen das Gesetz vor dem Staatsgerichtshof geklagt hatten, kann man wohl kaum Unterstützung erwarten, denn die hätten es ja selbst in der Hand gehabt, nicht nur die Studiengebühren abzuschaffen, sondern auch das Geld wieder zurückzuzahlen.

Und nun zum Rest des Spiegel-Online Artikels: Der dreht sich eigentlich hauptsächlich um den  Beschwerdeführer, einen „Geschäftemacher“, der verschiedenen Unternehmungen in Frankfurt betreibt, und auch schon Ärger mit der Staatsanwaltschaft hatte. Mehrmals stellte Spiegel-Online die naheliegende Vermutung auf:

Ernsthaftes Anliegen oder nur der PR-Gag eines Trittbrettfahrers, damit die Geschäfte mit … besser laufen?

Falls es ein PR-Gag ist, hat es schonmal sehr gut funktioniert, den Spiegel-Online berichtet detailliert mit vollem Namen des Mannes, verschiedenen Fotos, einigen seiner Unternehmungen, und Bildern von seinen Internet-Seiten. Die beste Werbung also, die man sich vorstellen kann. (In einem kurzen Absatz wird zwar auch auf Auseinandersetzungen mit der Staatsanwaltschaft hingewiesen, aber das tut dem insgesamt sehr positiven Bild keinen Abbruch.) Im letzten Absatz wird von Spiegel-Online übrigends noch erwähnt

Zudem ist gar nicht sicher, ob Karlsruhe die Beschwerde überhaupt annimmt. Wer sich beschweren wolle, müsse selbst betroffen sein, sagte eine Sprecherin des Gerichts auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE.

Ziemlich sicher scheint hingegen, dass das BVerfG die Beschwerde nicht annehmen wird, denn der Beschwerdeführer hat überhaupt keine Studiengebühren bezahlt, und wird auch in Hessen keine bezahlen müssen. Also ist er gerade nicht „selbst betroffen“. Aber das Spiegel-Online da selbst drauf kommt, dass kann man ja nicht erwarten, die waren ja damit beschäftigt sich detailliert mit den Internet-Seiten des „Geschäftsmanns“ zu beschäftigen, und wahrscheinlich schon selbst das eine oder andere zu bestellen…

6:5 für die Studiengebühren

Der hessische Staatsgerichtshof hat entschieden: Studiengebüren sind nach der Auffasung der Mehrheit verfassungsgemäß. Die Entscheidung kann im Volltext auf der Seit des Staatsgerichtshofs nachgelesen werden.

Die Begründung der sechs die Entscheidung tragenden Richter (Dr. Paul, Dr. Teufel, Dr. Detterbeck, Kilian-Bock, Dr. Nassauer, Wolski) ist für mich wenig überzeugend. Auch die fünf unterlegenen Richter (Falk, Giani, Dr. Klein, Dr. Lange von Plottnitz; ihr Minderheitenvotum findet sich in dem Dokument ab Seite 100) formulieren ihre abweichende Meinung deutlich schärfer, als üblich:

Die Mehrheitsentscheidung wird der Hessischen Verfassung nicht gerecht. Insbesondere
verkehrt sie Wortlaut und Sinn des für dieses Normenkontrollverfahren
zentralen Art. 59 HV geradezu in deren Gegenteil, ohne dass es dafür eine
rechtlich vertretbare Begründung gäbe.

Jeder Jurastudent lernt am Anfang seines Studiums: Das Ergebnis ist nicht (so) wichtig, wichtig ist die Begründung, solange das Ergebnis noch vertretbar ist. Dass die Richter hier ihren Kollegen also vorwerfen, ihre Begründung sein rechtlich nicht vertretbar, ist also ungefähr die schärfste Kritik, die man einem Juristen machen kann.

Auch der von Kritikern erhobene Vorwurf, es handele sich um ein politisches Urteil findet sich – zumindest unterschwellig – im Minderheitenvotum wieder:

Wenn das Land sich aber nicht in diesen von der Verfassung gezogenen Grenzen halten will, dann hat es die Möglichkeit, Art. 59 HV zu ändern. [...] Scheut der Gesetzgeber den Versuch einer Verfassungsänderung, deren es zur Verwirklichung seiner politischen Ziele bedarf, etwa weil die nach Art. 123 Abs. 2 HV dafür erforderliche Zustimmung des Volkes ihm zweifelhaft erscheint, so gibt es keine Alternative zu seiner Grundpflicht, sich an die Verfassung zu halten. Sie hat er mit dem Studienbeitragsgesetz verletzt.