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Der Benzinpreis und die EM

Im Moment wird ja viel davon geredet, dass der Benzinpreis zu hoch sei. Meines Erachtens ist er das keinesfalls. Neben dem positiven Effekt, dass langsam die Leute wirklich über Alternativen zum Auto nachdenken, habe ich da aber noch ein ganz anderes Argument: Wenn jeden Abend stundenlang sinnlol mehrere Tankschiffladungen Benzin in die europäische Luft geblasen werden, nur weil in Österreich oder der Schweiz, wieder mal zweiundzwanzig Männer über einen Rasen gelaufen sind, dann hat der Benzinpreis die Schmerzgrenze ja wohl noch lange nicht erreicht!

p.s.: Ich freue mich schon auf das stundenlange Hupkonzert heute Abend, falls der dreifache Welt- und dreifache Europameister Deutschland es tatsächlich schaffen sollte, gegen Österreich, dass in der Fifa-Weltrangliste direkt zwischen Mozambik und Thailand auf dem 92. Platz liegt, zu gewinnen…

6:5 für die Studiengebühren

Der hessische Staatsgerichtshof hat entschieden: Studiengebüren sind nach der Auffasung der Mehrheit verfassungsgemäß. Die Entscheidung kann im Volltext auf der Seit des Staatsgerichtshofs nachgelesen werden.

Die Begründung der sechs die Entscheidung tragenden Richter (Dr. Paul, Dr. Teufel, Dr. Detterbeck, Kilian-Bock, Dr. Nassauer, Wolski) ist für mich wenig überzeugend. Auch die fünf unterlegenen Richter (Falk, Giani, Dr. Klein, Dr. Lange von Plottnitz; ihr Minderheitenvotum findet sich in dem Dokument ab Seite 100) formulieren ihre abweichende Meinung deutlich schärfer, als üblich:

Die Mehrheitsentscheidung wird der Hessischen Verfassung nicht gerecht. Insbesondere
verkehrt sie Wortlaut und Sinn des für dieses Normenkontrollverfahren
zentralen Art. 59 HV geradezu in deren Gegenteil, ohne dass es dafür eine
rechtlich vertretbare Begründung gäbe.

Jeder Jurastudent lernt am Anfang seines Studiums: Das Ergebnis ist nicht (so) wichtig, wichtig ist die Begründung, solange das Ergebnis noch vertretbar ist. Dass die Richter hier ihren Kollegen also vorwerfen, ihre Begründung sein rechtlich nicht vertretbar, ist also ungefähr die schärfste Kritik, die man einem Juristen machen kann.

Auch der von Kritikern erhobene Vorwurf, es handele sich um ein politisches Urteil findet sich – zumindest unterschwellig – im Minderheitenvotum wieder:

Wenn das Land sich aber nicht in diesen von der Verfassung gezogenen Grenzen halten will, dann hat es die Möglichkeit, Art. 59 HV zu ändern. [...] Scheut der Gesetzgeber den Versuch einer Verfassungsänderung, deren es zur Verwirklichung seiner politischen Ziele bedarf, etwa weil die nach Art. 123 Abs. 2 HV dafür erforderliche Zustimmung des Volkes ihm zweifelhaft erscheint, so gibt es keine Alternative zu seiner Grundpflicht, sich an die Verfassung zu halten. Sie hat er mit dem Studienbeitragsgesetz verletzt.