Hessische Studiengebühren vor dem BVerfG?
Spiegel-Online (absichtlich kein Link, s.u.) berichtet über eine angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des hessischen Staatsgerichtshof über die Studiengebühren. Bevor ich mich über den Rest des Artikels auslasse, zitiere ich hier mal den interessanten Absatz:
Als Modellfall soll ein BverfG[sic]-Urteil aus dem Jahr 1957 dienen. Damals hatte das höchste deutsche Gericht ein Urteil des Staatsgerichtshofes Bremen zwar nicht kassiert, allerdings in der Begründung festgestellt: Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten können grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden, wenn sie die Rechte von Bürgern verletzen.
Tatsächlich hat das BVerfG in einem Beschluss vom 14. Mai 1957 (BVerfGE 6, 445 [447]) ausgeführt:
Nach § 90 BVerfGG kann jedermann Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht einlegen mit der Behauptung, in einem der in § 90 genannten Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt zu sein. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Verfassungsgerichte der Lander. Ihre Entscheidungen können demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.
In einem weiteren Beschluss vom 3. Oktober 1961 (BVerfGE 13, 132 [140]) wurde dies bestätigt, und die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshos zugelassen:
Denn zur „öffentlichen Gewalt“ im Sinn von § 90 BVerfGG gehören auch die Verfassungsgerichte der Länder, deren Entscheidungen demnach grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden können (BVerfGE 6, 445 [447]).
Allerdings sind die Hürden für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Landesverfassunsgerichten sehr hoch. In einer Entscheidung vom 24. März 1982 (BVerfGE 60, 175 [208]) führt das BVerfG aus:
Der Staatsgerichtshof hat die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß der Landesregierung damit begründet, daß der dem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zugrunde liegende Gesetzentwurf den Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen nicht entspricht. Diese dem Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht vorbehaltene Feststellung prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach. Es ist keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten, die befugt wäre, deren Urteile in vollem Umfang zu überprüfen (BVerfGE 6, 445 [449])
Es würde also wohl sehr schwierig werden, das Urteil des Staatsgerichtshofs anzugreifen, man müsste den Richtern wohl schon Wilkür vorwerfen. (Was allerdings die unterlegenen Richter fast getan haben.) Ich hoffe mal, dass das von den Vertretern der Bürger-“Verfassungsklage“ getan wird, und im Zweifel ein Student, der die Gebühren bezahlen musste, Verfassungsbeschwerde erhebt. Von SPD und Grünen, die ja auch gegen das Gesetz vor dem Staatsgerichtshof geklagt hatten, kann man wohl kaum Unterstützung erwarten, denn die hätten es ja selbst in der Hand gehabt, nicht nur die Studiengebühren abzuschaffen, sondern auch das Geld wieder zurückzuzahlen.
Und nun zum Rest des Spiegel-Online Artikels: Der dreht sich eigentlich hauptsächlich um den Beschwerdeführer, einen „Geschäftemacher“, der verschiedenen Unternehmungen in Frankfurt betreibt, und auch schon Ärger mit der Staatsanwaltschaft hatte. Mehrmals stellte Spiegel-Online die naheliegende Vermutung auf:
Ernsthaftes Anliegen oder nur der PR-Gag eines Trittbrettfahrers, damit die Geschäfte mit … besser laufen?
Falls es ein PR-Gag ist, hat es schonmal sehr gut funktioniert, den Spiegel-Online berichtet detailliert mit vollem Namen des Mannes, verschiedenen Fotos, einigen seiner Unternehmungen, und Bildern von seinen Internet-Seiten. Die beste Werbung also, die man sich vorstellen kann. (In einem kurzen Absatz wird zwar auch auf Auseinandersetzungen mit der Staatsanwaltschaft hingewiesen, aber das tut dem insgesamt sehr positiven Bild keinen Abbruch.) Im letzten Absatz wird von Spiegel-Online übrigends noch erwähnt
Zudem ist gar nicht sicher, ob Karlsruhe die Beschwerde überhaupt annimmt. Wer sich beschweren wolle, müsse selbst betroffen sein, sagte eine Sprecherin des Gerichts auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE.
Ziemlich sicher scheint hingegen, dass das BVerfG die Beschwerde nicht annehmen wird, denn der Beschwerdeführer hat überhaupt keine Studiengebühren bezahlt, und wird auch in Hessen keine bezahlen müssen. Also ist er gerade nicht „selbst betroffen“. Aber das Spiegel-Online da selbst drauf kommt, dass kann man ja nicht erwarten, die waren ja damit beschäftigt sich detailliert mit den Internet-Seiten des „Geschäftsmanns“ zu beschäftigen, und wahrscheinlich schon selbst das eine oder andere zu bestellen…
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